Erhalten Sie eine Abfindung auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes bei einer betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigung, haben Sie erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf die angekündigte oder ausgehandelte Abfindung.
Im Rahmen einer außergerichtlichen Vereinbarung oder auch eines gerichtlichen Vergleichs können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch festlegen, dass die Abfindung fällig wird, sobald Vergleich oder Vereinbarung gelten.
Sterben Sie vor diesem Zeitpunkt, wird Ihr Anspruch nicht vererbt.
Keinen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie nach dem Kündigungsschutzgesetz, wenn