19.06.2011

Darf Ihr Arbeitgeber Ihrem Ehegatten die Kündigung aushändigen?

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte Ihnen kündigen. Im Regelfall übergibt er Ihnen die Kündigung persönlich oder lässt Sie Ihnen per Einschreiben zukommen. Was aber, wenn er sie Ihrem Ehegatten in die Hand drückt – und das auch noch an dessen Arbeitsplatz? Gibt es nicht? Doch, so etwas gibt es und der Fall landete sogar vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 09.06.2011, Az.: 6 AZR 687/09).  
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Nach einem heftigen Streit verließ sie am 31.01.2008 ihren Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin kündigte ordentlich zum nächstmöglichen Termin, das war zu Ende Februar. Das Kündigungsschreiben überbrachte sie dem Ehemann der Arbeitnehmerin. Er erhielt es am gleichen Tag an seinem Arbeitsplatz in einem Baumarkt. Dort ließ er es jedoch einen Tag liegen und gab es erst am 01.02. an die Arbeitnehmerin weiter. Sie war jetzt der Auffassung, dass damit das Arbeitsverhältnis nicht zu Ende Februar endet, sondern erst zu Ende März, da andernfalls die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei. Schließlich habe sie die Kündigung erst am 01.02. erhalten.

Mit dieser Argumentation hatte sie aber vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Es war der Auffassung, dass es ihr noch am 31.01.2008 zugegangen sei. Ihr Ehemann war nämlich ein Empfangsbote von ihr. Zwar geht der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht mit der Aushändigung an den Ehemann zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Kündigung unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist. Das war hier aber im Laufe des 31.01. noch zu erwarten. Deshalb kommt es nicht darauf an, wann sie die Kündigung tatsächlich erhalten hat, sondern wann der Ehemann an sie hätte weitergeben können.

Fazit: Der Arbeitgeber darf eine Kündigung auch an Ihren Ehegatten überreichen!

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