14.04.2009

Das AGG und die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist zum Glück seit langem in Kraft. Aber noch immer wird darüber gestritten, ob es auch in Einzelfällen anzuwenden ist. Und wenn es anzuwenden ist, stellt sich noch die Frage, ob der Arbeitgeber alles richtig gemacht hat. So ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Meinung, dass in folgendem Fall das AGG nicht verletzt wurde: 
Der Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer war als Karosseriefacharbeiter beschäftigt. Bei dem Arbeitgeber handelte es sich um einen Automobilzulieferer. Dieser beschäftigte zunächst 5.000 Arbeitnehmer. Seit dem Jahr 2004 war der Betrieb allerdings stets weniger ausgelastet, und es kam deshalb zu mehreren Entlassungswellen. In Folge dessen einigte sich der Arbeitgeber im September 2006 mit seinem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich mit Namensliste. Dieser sah die Kündigung von 619 Beschäftigten vor. Auch der Karosseriefacharbeiter war betroffen.

Für die Auswahl der zu Kündigenden wurde eine Punktetabelle erstellt. Sie sah unter anderem Sozialpunkte für das Lebensalter vor. Ausgewählt wurde letztlich allerdings nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten sich vielmehr auf die Bildung von Altersgruppen geeinigt. Diese umfassten jeweils bis zu 10 Jahrgängen.

Der Karosseriefacharbeiter erhob eine Kündigungsschutzklage und machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend. Er hielt die Bildung der Altersgruppen für unzulässig. Sie stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar und verstoße deshalb gegen das AGG.

Bevor der Arbeitgeber nämlich eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, muss er unter anderem eine Sozialauswahl vornehmen. Dabei muss er prüfen, wer unter sozialen Gesichtspunkten am wenigsten schutzwürdig ist.

Die Richter hielten die Kündigung für wirksam. Sie entschieden, der Arbeitgeber habe durch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und damit gegen das AGG verstoßen.

In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der Altersgruppenbildung liege zwar eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung. Diese sei allerdings gerechtfertigt. Denn die Zuteilung von Alterspunkten berücksichtige die schlechteren Arbeitsmarktchancen älterer Arbeitnehmer. Sie führe mit den übrigen sozialen Gesichtspunkten wie etwa Betriebszugehörigkeit, Unterhalt und Schwerbehinderung nicht zu einer Überbewertung des Lebensalters. Sie wirke vielmehr der Überalterung des Betriebs entgegen. Damit relativiere sie zugleich die Bevorzugung älterer Arbeitnehmer bei der Vergabe der Sozialpunkte (BAG, Urteil vom 6.11.2008, Az. 2 AZR 701/07).

Fazit: Hier hatte der Arbeitgeber alles richtig gemacht. Aber kein Fall ist wie ein anderer. Deshalb gilt es für Arbeitnehmer und Betriebsräte stets zu prüfen, ob bei einer Sozialauswahl auch ein Verstoß gegen das AGG vorliegen könnte.

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