Wenn Ihr Unternehmen einen Sozialplan verabschiedet hat, gibt es hier eine Vereinbarung zwischen Ihrem Betriebsrat und Ihrem Arbeitgeber.
Ein Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile von geplanten Betriebsänderungen (z. B. Massenentlassungen, Ausgliederung von Betriebsteilen) für Arbeitnehmer des Unternehmens, von Betriebsteilen oder Abteilungen mildern.
Ein Sozialplan hat die normative Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Anders als eine reguläre Betriebsvereinbarung gilt ein Sozialplan aber auch dann, wenn ein für Ihr Unternehmen geltender Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.
Der Sozialplan ist über die tarifliche Einigungsstelle erzwingbar. Das gilt allerdings nicht, wenn
a) das Unternehmen noch keine vier Jahre besteht oder
b) die Betriebsänderung ausschließlich die Kündigung von Mitarbeitern betrifft. Ausnahme: Eine erforderliche Mindestzahl an betriebsbedingten Kündigungen wird erreicht, und zwar konkret:
Ein solcher Sozialtarifvertrag ist ein Sozialplan, der wie ein Firmentarifvertrag für ein oder mehrere Unternehmen oder einen Konzern vereinbart wurde. Er kann durch Verhandlungen erreicht, aber wie auch andere Firmentarifverträge – beispielsweise ein Interessenausgleich – durch Streiks oder andere Formen des Arbeitskampfes erstritten werden. Anders als ein Sozialplan ist er aber nicht über die Einigungsstelle erzwingbar.
Im Sozialplan werden hauptsächlich diese Inhalte geregelt: