04.08.2011

Der abgeschlossene Kurzroman

Da hat es ein Arbeitnehmer wohl übertrieben – für eine Kündigung reichte es trotzdem nicht. Er kam auf die Idee, einen Roman zu schreiben. Aus der Perspektive des Ich-Erzählers teilt er mit, dass ein Kollege „Hannes“ regelmäßig Rauschgift nehme. 
Außerdem erzählt er über „Fatma“: Sie „erfülle so manches Klischee, was man allgemein von Türken pflegt: Ihre krasse Nutzung der deutschen Sprache und auch ihr aufschäumendes Temperament. Leider steht ihr Intellekt genau diametral zu ihrer Körbchengröße.“ Der Juniorchef wird als Feigling beschrieben und er hätte nicht „die Eier, jemandem persönlich gegenüberzutreten.“

Dann bot der Kläger das Buch seinen Kollegen auch noch zum Kauf an. Als die Arbeitgeberin dies erfuhr, kündigte sie ihm fristlos. Das Arbeitsgericht Herford und auch das Landesarbeitsgericht Hamm sahen das Ganze jedoch relativ locker und ließen die Kunstfreiheit aus dem Grundgesetz überwiegen (LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011, Az.: 13 Sa 436/11). Das Buch sei ein Roman und kein Tagebuch und auch der Betriebsfrieden sei dadurch nicht erheblich gestört worden. Insbesondere handele es sich nicht um tatsächliche Gegebenheiten, sondern um eine fiktionale Darstellung.

Was meinen Sie dazu? Darf ein Kollege so etwas veröffentlichen? Es ist sicherlich hart an der Grenze. Ich möchte solche Äußerungen über mich jedenfalls auch nicht in einem Roman lesen. Trotzdem: Ende gut, alles gut?

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