In dem bekannt gewordenen Maultaschenfall hatte eine Arbeitnehmerin 6 übrig gebliebene Maultaschen mitgenommen. Sie war als Altenpflegerin tätig und die Maultaschen wären nach ihrer Darstellung sonst im Müll gelandet. Der Arbeitgeber hatte aufgrund dieses Diebstahls eine fristlose Kündigung ausgesprochen und das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung abgewiesen. Nun verhandelten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Az.: 9 Sa 75/09.
Das Landesarbeitsgericht teilte nunmehr mit, dass sich die Parteien auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags widerruflich geeinigt hätten. Das LAG machte deutlich, dass auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen grundsätzlich für eine fristlose Kündigung ausreichen würde. Der Wert der Sache spielt zunächst keine Rolle. Es ist jedoch immer der konkrete Einzelfall umfassend zu würdigen. Insbesondere die lange Betriebszugehörigkeitsdauer und das Lebensalter der Klägerin als auch die Tatsache, dass das übrig gebliebene Essen als Abfall entsorgt wird, sprechen zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Dadurch sei der Arbeitgeberin kein messbarer Schaden entstanden. Insoweit sind dieses Umstände, die bei der Interessenabwägung zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen sind.
Da das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken soll, hat es einen entsprechenden Vergleichsvorschlag unterbreitet. Die Parteien haben diesen Vergleichsvorschlag angenommen, können ihn allerdings noch widerrufen. Geschieht dies, wird eine Entscheidung am 03.05.2010 durch das LAG gefällt.
Fazit: Arbeitnehmer müssen immer mit einer Kündigung rechnen, wenn es um einen Diebstahl geht. Auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist hier sehr arbeitnehmerlastig!