17.09.2010

Die Beleidigung „Arschloch“ ist ein Kündigungsgrund – aber nicht immer…

„Ihr seid alle Arschlöcher“, hat Sarrazin 2003 zu Studenten gesagt, die sein Büro besetzten. Nun hat Herr Sarrazin seinen Job wegen anderer Äußerungen bei der Deutschen Bundesbank verloren – und dafür offenbar Geld erhalten. Das werden Sie nicht bekommen, wenn Sie am Arbeitsplatz so etwas sagen.  
Die Beleidigung von

  • Vorgesetzten,
  • Kollegen und
  • Kunden

kann schnell zu einer fristlosen Kündigung führen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte zu diesem Thema einen ähnlichen Fall zu entscheiden (Urteil vom 08. April 2010, Az.: 4 Sa 474/09):

Ein Lkw-Fahrer war bereits seit 7 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Er wollte auf einem Parkdeck Ware ausliefern. Der dort tätige Liegenschaftsverwalter forderte ihn auf, wegen der beengten baulichen Verhältnisse nicht weiter zu fahren. Der Lkw-Fahrer reagierte nicht und es kam zu einem heftigen Wortwechsel.

  • Er hat den Liegenschaftsverwalter mit dem Satz „Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch“ beleidigt.
  • Danach hat er ihn noch mehrfach als „Arschloch“ beleidigt.

Der Lkw-Fahrer erhielt daraufhin von seinem Arbeitgeber die Kündigung. Das hat das LAG aber nicht mitgemacht und die Kündigung für unwirksam erklärt. Der Fahrer hätte erst abgemahnt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis lief langjährig ungestört und der Lkw-Fahrer musste auch nicht davon ausgehen, dass er mit den Äußerungen seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzte.

Eine Kündigung

  • ist immer nur das letzte Mittel für einen Arbeitgeber und
  • muss stets verhältnismäßig sein.

Fazit: In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Glück gehabt. So etwas wie dem Kollegen sollte Ihnen nicht passieren, egal wie groß der Ärger auch ist. Sie sehen jedoch auch, dass es sich in diesen Fällen oft lohnt, gegen eine Kündigung vorzugehen.

Ein letzter Tipp: Eine Kündigung können Sie lediglich 3 Wochen nach ihrem Zugang angreifen. Werden Sie sofort tätig und verklagen Sie Ihren Arbeitgeber. Nur durch eine Klage vor dem Arbeitsgericht wahren Sie diese 3-Wochen-Frist!

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