15.03.2010

Die größten Fehler vor dem Arbeitsgericht – Teil 4

In dieser Reihe möchte ich Ihnen die größten und schwerwiegendsten Fehler zeigen, die andere Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht begangen haben. Die Fälle kommen alle aus der Praxis und sind so, wie geschildert, geschehen. Damit Ihnen das nicht passiert, habe ich die Fälle für Sie zusammengetragen.

Gestern hatte ich Sie auf die 3-wöchige Klagefrist hingewiesen. Binnen 3 Wochen müssen Sie eine Kündigungsschutzklage bei Gericht eingereicht haben, andernfalls endet Ihr Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Kündigungsfrist.  
Hierzu fallen mir weitere Fehler ein, die immer wieder in der Praxis gemacht werden:

Haben Sie kein ausreichendes Einkommen, um die Prozesskosten zu zahlen, kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dann übernimmt das jeweils zuständige Bundesland die Gerichtskosten und die Kosten für Ihren Rechtsanwalt.

Immer wieder werden auch vor dem Arbeitsgericht Klagen unter der Bedingung der Prozesskostenhilfegewährung eingereicht.

Beispiel: Sie legen Kündigungsschutzklage unter der Voraussetzung ein, dass Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt wird.

Achtung: Ein solcher Antrag wahrt nicht immer die 3-Wochen-Frist.

Beispiel: Sie haben eine Kündigungsschutzklage verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht. Die Klage soll nur dann durchgeführt werden, wenn Ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt wird. Dafür haben Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und die Belege beizufügen. Fehlen nun Belege oder haben Sie die Erklärung nicht richtig ausgefüllt, wird die 3-Wochen-Frist nicht gewahrt! Damit ist Ihre Klage zu spät eingereicht worden und die Kündigung greift.

Lassen Sie es dazu nicht kommen!

Ein letzter Hinweis: Grundsätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Zulassung einer verspäteten Klage zu beantragen. Dazu müssen Sie jedoch trotz Anwendung aller nach Lage der Umstände Ihnen zuzumutenden Sorgfalt verhindert gewesen sein, die Klage innerhalb der 3 Wochen zu erheben. Das sind große Ausnahmefälle! Eine „normale“ Arbeitsunfähigkeit reicht hierfür nicht aus!

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