12.05.2009

Die Probezeit ist vorbei, jetzt kommt die Pflicht

Heute berichte ich Ihnen von einer Arbeitnehmerin, die zunächst eine Probezeitkündigung abwenden konnte: Ihre Freundin hat zulässigerweise bei einem Telefonat mit der Vorgesetzten mitgehört.

Aber kurz zum Fußball. Die Probezeit ist wohl auch für Bayern München vorbei, die schon am Samstag Deutscher Fußballmeister werden können. Wie? Ganz einfach: Sie gewinnen gegen Leverkusen und Hoffenheim. Hertha BSC und Stuttgart verlieren eines der nächsten beiden Spiele und Wolfsburg gewinnt zweimal nicht. – Jedenfalls bleibt es spannend.

 
Hier noch einmal die aktuelle Tabelle der Titelanwärter nach 31 Spieltagen:

1. VfL Wolfsburg        60 Punkte
2. Bayern München    60 Punkte
3. Hertha BSC            59 Punkte
4. VfB Stuttgart          58 Punkte

Und heute um 20:00 Uhr spielen:

Bayern München     ./.     Bayer Leverkusen
Karlsruher SC         ./.      Hannover 96
1. FC Köln               ./.      Herta BSC
VfL Wolfsburg         ./.      Borussia Dortmund

Das wird ein spannender Fußballabend. Ich wünsche Ihnen viel Vergnügen.

Die Probezeit ist aber nicht nur für Bayern München abgelaufen. Auch die Arbeitsgerichte beschäftigen sich immer wieder mit diesem Problemfeld.

Richtig Glück hatte eine Arbeitnehmerin, die in der Probezeit eine Kündigung bekam.

Das war vor dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23. April 2009, Az.: 6 AZR 189/08) geschehen:

Einer Arbeitnehmerin war innerhalb der Probezeit gekündigt worden. Ob sie eine Pflicht verletzt hatte, konnte bislang nicht aufgeklärt werden. Sie hielt die Kündigung jedenfalls für sittenwidrig. Sie machte geltend, dass sie unmittelbar vor der Kündigung von ihren Vorgesetzten angerufen worden sein soll. Diese habe sie aufgefordert, trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit zur Arbeit zu erscheinen. Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, kam die Kündigung – meinte die Arbeitnehmerin.

Die Vorgesetzte war natürlich andere Auffassung und bestritt dieses Telefonat. Gleichzeitig hat jedoch durch Zufall auch eine Freundin der Arbeitnehmerin das Telefonat mitgehört. Die erstinstanzlichen Gerichte haben sich allerdings geweigert, diese Freundin als Zeugin zu vernehmen. Sie meinten, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehe, da die Freundin das Telefonat heimlich mitgehört habe.

Die Erfurter Bundesarbeitsrichter waren allerdings anderer Auffassung: Da die Freundin nur zufällig das Gespräch mitgehört habe, könne Sie als Zeugin vernommen werden.

Fazit: Glück gehabt! Das zufällige Mithören ist jetzt also erlaubt und Sie verletzen keine Pflicht, wenn so etwas geschieht. So kann aus einer sicheren Kündigung in der Probezeit für den Arbeitgeber schnell ein riesiges Problem entstehen.

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