„Herr Schrader, zu welchem Zeitpunkt kann mein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eigentlich kündigen? Und gelten die gleichen Fristen für mich wie für ihn?“, so eine häufig gestellte Frage.
Die Fristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben.
Nun kann es vorkommen, dass Sie beispielsweise im Arbeitsvertrag andere Fristen vereinbart haben als im Tarifvertrag stehen. Hier gilt für Sie, nicht aber für Ihren Arbeitgeber, das Günstigkeitsprinzip. Sie können sich also auf die für Sie jeweils günstigste Kündigungsfrist berufen.
Sie finden die gesetzlichen Fristen in § 622 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist gilt sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber.
Nur für den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat.
Dabei dürfen Sie jedoch die Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung Ihres 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigen.
Es ergeben sich folgende Kündigungsfristen:
Das Arbeits- verhältnis besteht: |
Kündigung zum: | mit einer Frist von: |
---|---|---|
Noch keine 2 Jahre |
15. oder Monatsende | 4 Wochen |
2 Jahre | Monatsende | 1 Monat |
5 Jahre | Monatsende | 2 Monaten |
8 Jahre | Monatsende | 3 Monaten |
10 Jahre | Monatsende | 4 Monaten |
12 Jahre | Monatsende | 5 Monaten |
15 Jahre | Monatsende | 6 Monaten |
20 Jahre | Monatsende | 7 Monaten |
Der Tag, an dem Sie die Kündigung aussprechen oder erhalten, zählt bei der Berechnung nicht mit. Während einer vereinbarten Probezeit können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Einen festen Termin (z.B. zum Monatsende) gibt es dabei nicht.
Kündigt Ihr Arbeitgeber mit einer zu kurzen Frist, sollten Sie binnen 3 Wochen Klage einreichen.