Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Juni 2010, Az.: 2 C 15.09, zu einer Disziplinarklage Stellung nehmen müssen.
Gegen einen Beamten aus Schleswig-Holstein hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Besitzes von kinderpornographischem Material eingeleitet. Nach dem Landesrecht in Schleswig-Holstein ist vor Erhebung einer Disziplinarklage – dazu kommen wir gleich – der Personalrat grundsätzlich zu beteiligen. Nur wenn über die beabsichtigte Maßnahme hinaus schutzwürdige Interessen des Beamten berührt sind, darf das Mitbestimmungsverfahren erst nach vorheriger Zustimmung des Beamten stattfinden. Dies lag hier nicht vor.
Aber was ist nun eine Disziplinarklage? Bei einer Disziplinarklage entscheidet das Gericht im Regelfall nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, ob eine Disziplinarmaßnahme rechtmäßig ist oder nicht. Als Disziplinarmaßnahme gegen Bundesbeamte kommt nach § 5 Bundesdisziplinargesetz (BDG) in Betracht:
Selbst wenn Beamte im Ruhestand sind, kann Ihnen das Gehalt gekürzt werden oder sogar das Ruhegehalt vollständig aberkannt werden.
Fazit: Gegen Beamte können drastische Strafen verhängt werden. Dies ist anders als im „normalen Arbeitsrecht“. Gehaltskürzungen als Disziplinierungsmaßnahme sind dort tabu!