15.03.2011

Einigungsstellenspruch muss unterschrieben werden!

Immer diese Schriftform! Viele Stellen des Gesetzes sehen eine Schriftform vor. So sind Kündigungen nur schriftlich möglich. Und was bedeutet das genau? Schriftform im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass ein Schriftstück geschrieben und unterschrieben sein muss. Ohne die Unterschrift ist die Schriftform nicht gewahrt.  
Das musste jetzt auch schmerzlich eine Einigungsstelle erfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat am 05.10.2010, Az.: 1 ABR 31/09, ein entsprechendes Urteil gefällt.

Der Fall: In einem Betrieb war eine Einigungsstelle zu „Mindestanforderungen an Arbeitsstätten auf der Grundlage auf der Arbeitsstättenverordnung“ eingesetzt worden. Die Einigungsstelle musste dann auch durch einen Spruch entscheiden, da eine Einigung nicht möglich war. Die Einigungsstelle entschied gegen die Stimmen der Arbeitgeberin. Der Spruch der Einigungsstelle wurde per E-Mail übermittelt und die Arbeitgeberin focht den Einigungsstellenspruch an.

Er war tatsächlich unwirksam, da er gegen das Formerfordernis aus § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG verstieß.
Der Spruch ist nur wirksam, wenn der Vorsitzende unterschrieben hat. Ob eine spätere Unterschrift diesen Formmangel heilen kann, hat das Gericht nicht entschieden. Davon dürfte allerdings auszugehen sein. Eine Heilung durch eine nachträgliche Unterschrift kann aber dann nicht mehr eintreten, wenn der Spruch tatsächlich erst Jahre später dem Arbeitgeber übermittelt wird. So war es im vorliegenden Fall geschehen!

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