21.12.2009

Einsichtnahmerecht in Personalakte

Frage: Ich habe im Oktober die Kündigung bekommen und bin zum 30. November aus meinem bisherigen Betrieb ausgeschieden. In der Bescheinigung für das Arbeitsamt hat mein Ex-Chef nun angekreuzt, die Kündigung sei wegen eines Fehlverhaltens erfolgt. Ich kann mir das gar nicht erklären und würde jetzt gerne zunächst einmal die Personalakte einsehen. Vielleicht steht ja dort irgendetwas, von dem ich noch nichts weiß. Habe ich das Recht? Ich habe meinem Chef schon darauf angesprochen und er sagt, ich wäre kein Mitarbeiter mehr von ihm und er würde keinen Einblick gewähren.“ 
Antwort: Ihr Recht auf Einsichtnahme in die über Sie geführte Personalakte ergibt sich aus § 83 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz. Sie können ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Diese Vorschrift gilt aber auch in Betrieben, in dem kein Betriebsrat existiert.

Sie haben Recht in sämtliche Personalakten zu schauen. Das gilt also auch für Bei-, Neben- oder Sonderakten. Geheimakten darf Ihr Arbeitgeber ohnehin nicht führen. Sie dürfen sich auch Notizen machen und, sofern im Betrieb die Möglichkeit besteht, auf Ihre Kosten Fotokopien aus den Akten anfertigen. Das Einsichtsrecht ist auch kostenlos.

Das alles ist soweit unproblematisch, so lange das Arbeitsverhältnis noch besteht. In Ihrem Fall ist es nun schon beendet. Hier haben Sie nach ständiger Rechtsprechung ein Recht auf Einsichtnahme, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Das kann bei Fragen für Ihre Altersvorsorgung oder für ein Zeugnis wichtig sein. Aber auch in Ihrem Fall scheint mir ein berechtigtes Interesse vorzuliegen. Schließlich wollen Sie erfahren, warum Ihr Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung für die Bundesagentur für Arbeit in der beschriebenen Art ausgefüllt hat.

Im Übrigen dürfen nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.05.1994, Az.: 5 AZR 660/93) keine allzu hohen Anforderungen an die Darlegung Ihres berechtigten Interesses gestellt werden. Aus Ihrem informellen Selbstbestimmungsrecht heraus müssen Sie nämlich Ihre Akte prüfen können.

Fazit: Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber, dass er Unrecht hat. Gegebenenfalls verklagen Sie ihn auf das Recht der Einsichtnahme!

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