08.06.2009

Europawahl und Kündigung eines NPD-Anhängers

Die gestrige Europawahl hat ja doch einige Überraschungen gebracht. Für unsere Demokratie ist es sicherlich nicht gut, dass sich die SPD immer weiter von einer Volkspartei, die breite Wählerschichten anzieht, verabschiedet. Aber auch andere Zahlen erschrecken: Von den insgesamt 62.202.967 Wahlberechtigten haben „nur“ 8.069.983 die CDU gewählt, also lediglich ca. ein Zehntel der Bevölkerung. Bei der geringen Wahlbeteiligung reicht das, um mit Abstand die stärkste Partei zu werden (hinzurechnen muss man fairerweise noch die 1.896.777 CSU-Stimmen).

Mit der NPD mussten wir uns dieses Mal nicht beschäftigen, da diese nicht zur Wahl angetreten war.  
Da ging es dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg anders:

Falls Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, sollten Sie mit Ihren Freizeitaktivitäten vorsichtig sein. Ein Arbeitnehmer hat gerade ganz knapp vor dem LAG seinen Kündigungsrechtsstreit gewonnen (Urteil vom 02.06.2009, Az.: 14 SA 101/08).

Der Fall: Der Arbeitnehmer war seit 2003 als Verwaltungsangestellter im Bereich der Oberfinanzdirektion beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgerecht das Arbeitsverhältnis. Es stützte sich dabei auf den Vorwurf, dass der Arbeitnehmer Anhänger und Aktivist der NPD sei. Weiterhin wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber auch angefochten.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht hat sowohl die Anfechtung des Arbeitsvertrages als auch die außerordentliche fristlose Kündigung als unwirksam angesehen. Es erkannte jedoch die ordentliche fristgerechte Kündigung an.

Anders das LAG: Es hat sich auf Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, nach der die Mitgliedschaft und das Eintreten für eine als verfassungsfeindlich einzustufende Partei für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses alleine nicht ausreichen.
Vielmehr müssten die außerdienstlichen Aktivitäten auch die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers beruhen. Dieses wurde jedoch nicht festgestellt. Deshalb musste das Gericht auch nicht aus seiner Sicht auf die verfassungsfeindliche Ziele der NPD weiter eingehen.

Es hat aber den Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites wegen der Aktivitäten des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsausspruch nicht stattgegeben.

Fazit: Das LAG musste sich der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts beugen. Trotzdem hat es den vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch abgelehnt. Offensichtlich wollte es eindeutige Zeichen setzen.

Was meinen Sie zu der Beschäftigung von Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die Anhänger einer verfassungsfeindlichen Partei sind?

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