20.01.2017

Foto am stillen Örtchen rechtfertigt keine Kündigung

Manche Fälle liest man und glaubt sie nicht. Ein Foto des Chefs, aufgenommen am stillen Örtchen, reicht dem Landesarbeitsgericht (LAG) Saarland nicht für eine fristlose Kündigung. Tja, die Anforderungen an den wichtigen Grund werden augenscheinlich immer höher gesteckt. Aber lesen Sie selbst (LAG Saarland, 4.5.2016, Az. 2 Sa 10/15).

 

Ein Vertragsfußballspieler suchte vor der Abreise zu einem Punktspiel die Herrentoilette auf. In der Toilettenkabine hörte er, dass die neben ihm besetzt wurde. Mit seinem Smartphone fotografierte er unter der Kabinenabtrennung hindurch in die Nachbarkabine. Dort hielt sich sein Vorgesetzter auf, also der Cheftrainer der Mannschaft.

Dieser wurde auf den Vorgang aufmerksam und verlangte umgehend, dass das Bild gelöscht werde, was auch geschah. Als der Arbeitgeber von dem Vorfall erfuhr, kündigte er dem Fußballspieler fristlos. Das wollte dieser nicht hinnehmen und klagte gegen die Kündigung – mit Erfolg.

Das LAG Saarland erklärte die Kündigung für unwirksam: Zum einen erkannten die Richter keinen an sich geeigneten wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Das Erstellen des Fotos erfüllte nicht den Straftatbestand nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB), weil nicht feststellbar war, ob der Fußballspieler tatsächlich seinen Vorgesetzten fotografieren wollte oder nur die Absicht hatte festzustellen, wer sich in der Nachbarkabine befand, und dabei die Fotofunktion auslöste. Das hatte er nämlich bei Gericht vorgetragen. Zum anderen wäre im konkreten Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen.

Fazit: Dieser Fall ist sicher nicht alltäglich. Aber als Betriebsrat sollten Sie sich darauf einstellen, dass es in Zukunft vermehrt zu solchen und schlimmeren Fällen kommen wird. Heute hat nahezu jeder ein Smartphone. Schnell werden da ein paar Fotos geschossen und genauso schnell auf irgendwelchen Portalen hochgeladen. Gerade unsere Kinder in der Schule haben mit Problemen des Cybermobbings zu kämpfen; das schwappt allmählich auch aufs Berufsleben über.

Werden Sie zu einer Kündigung in einem vergleichbaren Fall angehört, bedenken Sie, dass hinter solchen Fotos auch eine Straftat stecken kann. Denn mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer von einer anderen Person, die sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme erstellt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt (§ 201a StGB).

 

Schnell-Check: Kündigung wegen einer Straftat

  • Ist die Tat stichhaltig zu beweisen (z. B. durch Zeugen)?
  • Handelt es sich nicht bloß um ein „Bagatellvergehen“?
  • Ist aufgrund dieser Tat das Vertrauensverhältnis zwischen Ihrem Arbeitgeber und dem Betroffenen unwiederbringlich zerstört?
  • Scheiden mildere arbeitsrechtliche Mittel (z. B. Umsetzung, Abmahnung) aus?
  • Wurden Sie als Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört?

Können Sie nicht alle Fragen mit Ja beantworten, dann sollten Sie der Kündigung nicht zustimmen

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