13.12.2010

Freistellung für Bewerbung nach Kündigung – Das sind die Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers

Nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss Ihr Arbeitgeber Sie für Bewerbungsgespräche freistellen. So steht es in § 629 BGB. Wichtig ist für Sie, dass er dies nur auf Ihr Verlangen hin muss. Verlangen Sie keine Zeit für Bewerbungsgespräche, muss er Ihnen auch nicht freigeben.  
Was aber haben Sie Ihrem Arbeitgeber genau mitzuteilen? In einem aktuellen Fall verlangt der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer, dass er ihm den Namen und Anschrift des Unternehmens gibt, bei dem er sich bewerben möchte.

Was sagen Sie dazu? Ist das nicht eine Unverschämtheit? Vermutlich hat der Arbeitgeber auch noch vor, sich mit dem neuen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen und ihm alles Mögliche mitzuteilen, was ihm an dem Arbeitnehmer nicht passt.

Sie brauchen weder Namen noch irgendwelche Daten des Arbeitgebers, bei dem Sie sich vorstellen wollen, mitzuteilen. Das ist allein Ihre Sache und geht Ihren alten Chef nichts an. Sie müssen nur verlangen, dass er Ihnen frei gibt. Weigert er sich, sollten Sie allerdings vorsichtshalber vor das Arbeitsgericht ziehen. Sie können Ihren Freistellungsanspruch im Schnellverfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen. Aber bitte bleiben Sie nicht einfach der Arbeit fern. Das ist stets recht gefährlich. Es könnte eine Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nach sich ziehen.

Übrigens: Die Dauer, Zeit und Häufigkeit Ihrer Vorstellungsgespräche bestimmen Sie nach billigem Ermessen selbst!

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