Der Fall: Ein Arbeitnehmer war bei einer Bank. Ein Kunde beauftragte diese, 3,5 Millionen Aktien der B.-AG zu einem Kurs von 10 € pro Aktie und 14,75 Millionen Aktien der R.-Inc. zu einem Kurs von jeweils 3,736 $ zu verkaufen. Der Beschäftigte wurde deshalb angewiesen, diese Vorgabe umzusetzen. Dem kam er aber nicht ordnungsgemäß nach; rund 2 Monate später schrieb er an seinen Vorgesetzten: „Kannst du dich darum kümmern; ich kann nicht mehr. Entschuldige bitte.“ Die Aktien wurden daraufhin zwar verkauft – allerdings mit einem Kursverlust in Höhe eines 9-stelligen (!) Euro-Betrags. Der Arbeitgeber entließ den Mitarbeiter fristlos, worauf dieser klagte.
Das Urteil: Doch er erlitt eine Schlappe. Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und alle milderen Mittel verbraucht, gesetzlich ausgeschlossen oder unzumutbar sind. Hier hat der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht schwerwiegend verletzt. Auch hat der Arbeitgeber die 2-Wochen-Frist eingehalten (eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnisnahme von den Kündigungsgründen ausgesprochen werden). Im Kündigungsschutzprozess schob der Arbeitgeber dann Kündigungsgründe nach. Dies war trotz der 2-Wochen-Frist möglich. Denn da schon eine Kündigung erfolgt war, hat der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Einhaltung der Ausschlussfrist (LAG Niedersachsen, 6.8.2010, 10 Sa 1410/08).