06.04.2011

Fristlose Kündigung für provierten Arzt in Altersrente – Was es nicht alles gibt!

Auch Ärzte in Altersrente sind vor Kündigungen nicht geschützt. Vor allen Dingen haben sie keine Narrenfreiheit und haben sich an das arbeitsvertraglich Vereinbarte zu halten. Sie dürfen nicht auf privater Basis Rechnungen stellen und das zu zahlende Entgelt von den Patienten in die eigene Tasche stecken, wenn es eigentlich dem Arbeitgeber zusteht. So ist es auch einem Arzt vor dem Arbeitsgericht Hagen ergangen, der auf fast ganzer Linie verloren hat (Urteil vom 18.01.2011, Az.: 5 Ca 1324/10). 
Der Fall: Ein Arzt, der bereits die Altersrente bezog, war Mitinhaber eine Arztpraxis. Er verkaufte seine Anteile an einen weiteren Arzt und war bei den beiden verbleibenden Ärzten dann noch als Arbeitnehmer tätig.

Er fertigte unter anderem ein Kurzgutachten über das Hörvermögen eines Patienten an. Als dessen Ehefrau den Rechnungsbetrag für das Kurzgutachten bezahlen wollte, forderte der angestellte Mediziner den Geldbetrag für sich und er wurde nicht in der Kasse der Praxis verbucht.

Ebenso ging es bei mehreren anderen Patienten. Auch hier verlangte der angestellte Arzt die Aushändigung des Betrages von einer Mitarbeiterin mit dem Hinweis darauf, dass das Geld ihm gehöre.

Die Mitarbeiterin verweigerte die Herausgabe des Geldes und der angestellte Arzt erhielt eine schriftliche Arbeitsanweisung, wonach ihm untersagt wurde, diese Gutachtertätigkeiten privat abzurechnen, da diese Honoraren der Gemeinschaftspraxis gehören würden.

Der Arzt machte aber weiter und so kam heraus, dass er im Juni ebenfalls privat Gutachten abgerechnet hatte, was er nicht durfte. Bei dieser Gelegenheit erfuhren die Arbeitgeber dann auch von den ersten Taten, die ihnen bislang nicht bekannt waren.

Daraufhin wurde dem angestellten Arzt gekündigt – und zwar fristlos.

Gegen diese Kündigung reichte er Klage vor dem Arbeitsgericht Hagen ein, bei dem er sich allerdings eine Abfuhr holte. Das Arbeitsgericht wies seine Klage insgesamt ab, bis auf den Antrag, dass ihm ein einfaches Schlusszeugnis zu erteilen war. Das Arbeitsverhältnis konnte aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, da

  • Tatsachen vorlagen,
  • aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Beachtung seiner Umstände des Einzelfalls und
  • der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
  • die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
  • selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
  • nicht zugemutet werden kann.

Das Verhalten des Klägers rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung!

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