10.12.2009

Fristlose Kündigung nach angedrohter Erkrankung

Gestern besuchte mich eine Mandantin, die eine Kündigung erhalten hatte. Aus diesem Grund möchte ich Sie nochmals auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 251/07, hinweisen. Meiner Mandantin war das Gleiche passiert, wie der Arbeitnehmerin in dem vom BAG entschiedenen Fall. 

Das war im BAG-Fall geschehen:

Ein Arbeitnehmer war für die Erstellung von Immobilienabschlüssen zuständig, die in die Jahresabschlüsse einfließen. Er verlangte für einen Brückentag Urlaub. Der Arbeitgeber lehnte diesen Urlaubsantrag ab, da die Arbeiten für die Jahresabschlüsse noch nicht beendet waren und das keinen weiteren Aufschub duldete.

Am gleichen Tag legte der Arbeitnehmer sodann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und erschien nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Arbeitnehmer eine Kündigung angedroht hatte oder bereits tatsächlich arbeitsunfähig war.

Immerhin hat der Arbeitnehmer in den beiden ersten Instanzen seine Klage gegen die Kündigung verloren.

Anders das BAG: Es hält die Revision des Arbeitnehmers für begründet und hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das soll nun aufklären, ob der Arbeitnehmer tatsächlich bereits zu Beginn des Gesprächs mit dem Arbeitgeber erkrankt war. Es sagt aber auch deutlich: Nach der geltenden Rechtssprechung gilt eine angedrohte Erkrankung nach Urlaubsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer später wirklich erkrankt. Etwas anders ist nur dann möglich, wenn die Krankheit tatsächlich bereits vor der Drohung des Arbeitnehmers vorlag.

Fazit: Sie sollten eine Arbeitsunfähigkeit nach Ablehnung eines Urlaubsantrags niemals androhen.

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