16.04.2009

Fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen möglich

Haben Sie eine fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses bekommen? Dann sollten Sie jetzt schnell handeln. 
Der Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) setzt einen Kündigungsgrund voraus. Hierbei muss ihr Arbeitgeber
•    einen „wichtigen Grund“ für die Kündigung haben,
•    durch den es für ihn nicht einmal zumutbar ist, die ordentliche
      Kündigungsfrist abzuwarten.

Beispiele für Kündigungsgründe:
•    Abwerbung eines anderen Arbeitnehmers
•    Alkoholmissbrauch
•    Ausländerfeindliche Äußerungen
•    Beharrliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
•    Beleidigungen
•    Beschädigungen
•    Sexuelle Belästigung
•    Straftaten gegenüber einem anderen Unternehmen im Konzernverbund
•    Straftaten oder Belästigungen unter Arbeitskollegen
•    Straftaten zu Lasten des Betriebes
•    Tätlichkeiten
•    Urlaubsüberschreitung
•    Verbüßen einer Haftstrafe
•    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
•    Vortäuschen des Vorhandenseins einer Arbeitserlaubnis

Achtung! Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, andernfalls ist sie unwirksam!

Aber: Binnen 3 Wochen müssen Sie Klage gegen die Kündigung eingereicht haben. Andernfalls wird die Kündigung bestandskräftig.

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