31.01.2010

Hausverbot für Betriebsratsmitglied – So geht es nicht!

Ihr Arbeitgeber darf entscheiden, wer seinen Betrieb betreten darf und wer nicht. Verstoßen Sie gegen ein solches Verbot, begehen Sie einen Hausfriedensbruch und damit eine Straftat.

Der Ausspruch eines Hausverbotes ist aber angreifbar.

So hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) München, Beschluss vom 18.11.2009, Az.: 11 TaBVGa 16/09, mit der Frage zu befassen, ob einem Betriebsratsmitglied uneingeschränkt ein Zutrittrecht zusteht oder nicht.  
Das war geschehen:
Einem Betriebsratsmitglied wurde im März 2009 zu Ende September 2009 gekündigt. Der Arbeitnehmer wurde freigestellt und ein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen. Dieses Hausverbot wurde allerdings dahingehend eingeschränkt, dass er den Betrieb betreten durfte, wenn er Betriebsratstätigkeit ausüben wollte. Hiervor sollte er stichpunktartig die beabsichtigte Betriebsratstätigkeit darstellen.

Aber nicht mit diesem Betriebsratsmitglied! Der gekündigte Arbeitnehmer verklagte seinen Arbeitgeber und ging gegen die Kündigung vor. Gleichzeitig beantragte er in einem Eilverfahren, ihm uneingeschränkten Zutritt zu gewähren und damit das Hausverbot aufzuheben.

In dem Kündigungsschutzverfahren einigten sich die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst am 31.12.2009 endete. Gleichzeitig entschieden das Arbeitsgericht München wie auch später das Landesarbeitsgericht München, dass dem Betriebsratsmitglied uneingeschränkter Zutritt zum Betriebsgelände und Betrieb gewährt werden muss. Die Tätigkeit des Betriebsrats kann zu jeder Zeit erforderlich werden. Betriebsratsmitglieder müssen jederzeit den Betrieb betreten können. Dieses Recht steht jedem Betriebsratsmitglied zu, unabhängig von einer eventuellen Freistellung und Kündigung. Auch die inhaltliche Kontrolle der Tätigkeit ist nach Auffassung des LAG unzulässig.

Fazit: Nehmen Sie nicht jede Entscheidung Ihres Arbeitgebers hin. Der Zutritt von Betriebsratsmitgliedern zum Betrieb ist ein elementares Recht. Ohne Zutrittsrecht kann keine effektive Betriebsratsarbeit durchgeführt werden.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Keine Pausenregelung ohne Sie

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz haben Sie ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit. Wann täglich begonnen wird, ebenfalls wann Dienstschluss ist und wie sich die Arbeitszeit auf... Mehr lesen

23.10.2017
Verringerung der Arbeitszeit

„Ich bin eine Büroangestellte und arbeite seit 2 Jahren bei meinem Arbeitgeber. Das 1. Jahr habe ich in Vollzeit gearbeitet, das letzte nur noch als Aushilfe. Da mein ursprünglicher Arbeitsvertrag kein Festgehalt, sondern... Mehr lesen