24.11.2010

Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzgesetz ist verfassungskonform

Der Fall: Ein seit 1990 in Hamburg beschäftigter Hausmeister war entlassen worden. Der Arbeitgeber beschäftigte in Hamburg 6 und in Leipzig 8 Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, weil er der Meinung war, ein anderer, später eingestellter Mitarbeiter hätte zuerst entlassen werden müssen. Er, der Kläger, habe Kündigungsschutz, weil die Standorte Hamburg und Leipzig zusammengehörten. Die Vorinstanz hielten das für nicht entscheidend; hier habe der Entlassene schon aus verfassungsrechtlichen Gründen Kündigungsschutz und dementsprechend liege auch ein Verstoß gegen die Sozialauswahl vor.

Das Urteil:
Das BAG sah das anders: Der fehlende Kündigungsschutz in Kleinbetrieben ist verfassungskonform. Auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht zusammengerechnet, wenn es sich um organisatorisch selbstständige Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Allerdings dürfen solche Betriebe nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das Fehlen eines der typischen Merkmale für einen Kleinbetrieb führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die Zahlen der Beschäftigten sämtlicher Betriebsstätten zusammenzuzählen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG, 28.10.2010, 2 AZR 392/08).

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