20.04.2009

Kündigung – dann ist ein Grund erforderlich

Ob Sie es nun glauben wollen oder nicht: Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, ohne Vorliegen eines Grundes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen. Natürlich muss er im Regelfall die Kündigungsfrist beachten. 
Wesentlich komplizierter wird das Verfahren für ihn, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift. Dann benötigt er nämlich einen Kündigungsgrund, der auch im Falle einer Klage von einem Arbeitsgericht überprüft wird.

Ihr Arbeitgeber hat die wesentlichen Teile des KSchG anzuwenden, wenn
•    Sie ohne Unterbrechungen (kürzere Unterbrechungen von bis zu ca. 2 Monaten sind dabei unerheblich) länger als 6 Monate bei ihm beschäftigt sind und
•    der Betrieb eine gewisse Arbeitnehmerzahl aufweist.

Hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl sollten Sie von folgenden Grundsätzen ausgehen:
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in keinem Fall, wenn Ihr Arbeitgeber in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt.

Wenn er in der Regel 10 oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, gilt der allgemeine Kündigungsschutz jedenfalls nicht für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 begonnen haben. Auszubildende werden generell nicht mitgerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis vor dem 01. Januar 2004 begonnen, gilt es unter Umständen. In diesem Fall sollten Sie weiteren Rechtsrat einholen.

Falls Sie Ihr Unternehmen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, kommt das Kündigungsschutzgesetz auf jeden Fall zur Anwendung, egal wann Sie das Arbeitsverhältnis begonnen haben.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße zählen Sie alle Arbeitnehmer mit, also auch diejenigen, die bei Ihnen noch keine 6 Monate beschäftigt sind, sowie Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfe.
 
Alle Beschäftigten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen Sie mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Bei mehr als 30 Stunden rechnen Sie die Person als 1 Arbeitnehmer.

Es kann also in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer geben, für die der allgemeine Kündigungsschutz gilt und andere, für die er nicht gilt.

Zudem benötigt Ihr Arbeitgeber für eine fristlose außerordentliche Kündigung einen wichtigen Grund.

In jedem Fall gilt: Binnen 3 Wochen muss Ihre Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht sein!

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