18.03.2016

Kündigung dem Ehegatten zugestellt

Leserfrage: In einer Dienststelle arbeitet ein Ehepaar, sie als Beamtin im Einwohnermeldeamt, er als Angestellter, nämlich als stellvertretender Leiter des Bauamts. Nun kam es zu Unregelmäßigkeiten im Bauamt und dem Ehemann sollte, übrigens mit Zustimmung von uns als Personalrat, das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Der Dienstherr übergab dann allerdings die Kündigung der wohl bislang nichts ahnenden Ehefrau, da der Mann arbeitsunfähig erkrankt war. Ist das rechtens? Darf die Kündigung dem Ehegatten ausgehändigt werden?

 

 

Maria Markatou (Chefredakteurin „Personalrat aktuell“): Rein menschlich war das sicherlich eine wenig geglückte Aktion Ihres Personalamts. Klar ist auch, dass natürlich der Datenschutz gewahrt werden muss, das Kündigungsschreiben muss folglich in einem verschlossenen Umschlag ausgehändigt werden. Aber sonst? Ein wohl rechtmäßiges Verhalten des Dienstherrn.

Interessant ist dann aber noch, wann das Kündigungsschreiben zugeht. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen ähnlichen Fall entschieden (9.6.2011, Az. 6 AZR 687/09):
Eine Arbeitnehmerin verließ nach einem heftigen Streit am 31.1. ihren Arbeitsplatz. Die Arbeitgeberin kündigte ordentlich zu Ende Februar. Das Kündigungsschreiben überbrachte sie dem Ehemann der Arbeitnehmerin an dessen Arbeitsplatz. Dort ließ er es jedoch einen Tag liegen und gab es erst am 1.2. an seine Ehefrau weiter. Diese war dann der Auffassung, dass damit das Arbeitsverhältnis nicht zu Ende Februar endete, sondern erst zu Ende März, da andernfalls die Monatsfrist nicht eingehalten worden sei. Schließlich habe sie die Kündigung erst am 1.2. erhalten.

Mit dieser Argumentation hatte sie aber vor dem BAG keinen Erfolg. Das Gericht war der Auffassung, dass es ihr noch am 31.1. zugegangen sei. Ihr Ehemann war nämlich ein Empfangsbote. Zwar ging der Arbeitnehmerin die Kündigung nicht mit der Aushändigung an den Ehemann zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Kündigung unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen war. Deshalb kommt es darauf an, wann der Ehepartner die Kündigung hätte weitergeben können.

Fazit: Ihr Dienstherr darf eine Kündigung auch an den Ehegatten überreichen. Sie geht dann zu, wenn mit der Weitergabe der Kündigung unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist

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