19.12.2009

Kündigung eines Vollzugsbeamten

Vollzugsbeamte in Gefängnissen stehen in der letzten Zeit in Kritik. Erst kürzlich hatte ein Wärter 2 Schwerverbrechern in Aachen zur Flucht verholfen.

In der vergangenen Woche hat das Verwaltungsgericht Trier ein Urteil vom 27.10.2009, Az.: 3 K 387/09.TR, zu einer ähnlichen Problematik veröffentlicht.
Das war geschehen:
Ein Vollzugsbeamter hatte einem Häftling ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung Prepaid-Karten zur Verfügung gestellt. Mit diesen Karten kann man über ein Handy bis zu einem bestimmten Geldbetrag telefonieren. Der Dienstherr hielt dies für ein schwerwiegendes Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Dienst führt.

Der beklagte Justizvollzugsobersekretär, so die amtliche Bezeichnung, ging dagegen mit einer Klage vor. Er wollte seinen Job behalten. Dabei gestand er ein, einem Strafgefangenen 2 Prepaid-Karten gegeben zu haben. Er habe dies aus Mitleid und falsch verstandenem Verantwortungsgefühl getan, da er mit den familiären Problemen des Strafgefangenen konfrontiert worden sei. Insbesondere hätten die Kinder des Gefangenen unter der Trennung besonders gelitten. Später hat man bei Auswertung der Verbindungsdaten festgestellt, dass insgesamt 10 Mitgefangene mit den Prepaid-Karten telefoniert hatten.

Die Richter des Verwaltungsgerichts sahen das anders. Der Beamte hat für Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Dagegen hat er verstoßen. Strafgefangenen ist zur Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten der Besitz von Handys ausdrücklich verboten. Hier hat der Beamte  einen gravierenden Mangel an Verantwortungsbewusstsein erkennen lassen. Dieses, so die Richter, führt dazu, dass das erforderliche Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. Der „Rausschmiss“ war rechtens.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Urteil wurde am 08.12.2009 verkündet.

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