18.04.2010

Kündigung in der Probezeit – Sie sind nicht rechtlos – Teil 1

Endlich haben Sie einen neuen Job und freuen sich. Allerdings hat das Ganze einen Haken: Sie haben mit Ihrem neuen Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart. Was geschieht nun, wenn Ihr Arbeitgeber während der Probezeit kündigt? Haben Sie dann keine Rechte? 
Zunächst möchte ich Ihnen das Wichtigste zur Probezeit darstellen:

Ihr Arbeitgeber hat verschiedene Möglichkeiten, Sie zu erproben.

  1. Ihr Arbeitgeber schließt mit Ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit.
  2. Ihr Arbeitgeber schließt mit Ihnen ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit. Hierbei handelt es sich schon um einen zweifachen Schutz Ihres Arbeitgebers. Er kann während der Probezeit das Arbeitsverhältnis beenden. Kündigt er das Arbeitsverhältnis nicht, endet es auf jeden Fall mit Ablauf der Befristung.
  3. Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf ein befristetes Probearbeitsverhältnis. Damit ist das gesamte Arbeitsverhältnis zur Probe eingegangen worden.
  4. Sie erhalten befristet die Übertragung einzelner Aufgaben zur Erprobung.

Sie sehen also, es gibt verschiedene Möglichkeiten.

Die Probezeit hat für Ihren Arbeitgeber einen entscheidenden Vorteil. Er kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit innerhalb der ersten 6 Monate mit einer kurzen Kündigungsfrist von 2 Wochen beenden. Auch schreibt das Gesetz keinen bestimmten Kündigungstermin vor. Deshalb können Sie innerhalb der Probezeit am morgigen 19. April zum 03. Mai 2010 gekündigt werden.

Wichtig: Kürzere Fristen können sich aus Tarifverträgen ergeben.

Bei Berufsausbildungsverhältnissen muss die Probezeit mindestens 1 und darf höchstens 4 Monate betragen.

Morgen lesen Sie alles über einen aktuellen Fall des Landesarbeitsgerichts Köln zu einer Kündigung während der Probezeit.

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