27.12.2011

Kündigung minderjähriger Arbeitnehmer

Minderjährige Arbeitnehmer sind besonders geschützt. Dies gilt auch für Auszubildende. Soll einem minderjährigen Auszubildenden gekündigt werden, muss die Kündigung seinem gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall den Eltern, übergeben werden.

Wie dies im Einzelnen zu geschehen hat, hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt (Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/19). 

Der minderjährige Auszubildende sollte am letzten Tag der Probezeit eine Kündigung erhalten. Das Schreiben war an ihn persönlich gerichtet, gesetzlich vertreten durch seine Eltern. Es wurde durch einen Boten am selben Tag in den gemeinsamen Briefkasten des Klägers und dessen Eltern eingeworfen. Die Eltern waren an diesem Tag allerdings verreist.

Erst zwei Tage später fand der Auszubildende das Kündigungsschreiben und erst nach Rückkehr aus dem Urlaub erhielten die Eltern Kenntnis von diesem.

Außerdem wiesen Sie nach mehr als einer Woche die Kündigungserklärung zurück, da eine Vollmacht nicht beigefügt war.

Diese Gründe ließ das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht zu. Während einer Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragspartnern jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. In diesem Fall war die Kündigung durch den Einwurf in den Hausbriefkasten auch zugegangen, denn der Einwurf ist ausreichend. Dass die Eltern tatsächlich nicht anwesend waren, war unbeachtlich. Denn durch den Einwurf hätten sie dies unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können.

Und auch das Argument der Zurückweisung der Kündigung mangels Beilage einer Vollmacht ließ das Gericht nicht gelten. Zwar ist es grundsätzlich so, dass eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter abgibt ohne Beifügung einer Kündigung, tatsächlich zurückgewiesen werden kann. Das muss jedoch unverzüglich geschehen. Hier wurde die Kündigung erst nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche zurück gewiesen – und dies reicht nach dem Bundesarbeitsgericht nicht aus!

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