06.05.2009

Kündigung – muss gleichartiges Fehlverhalten vorher abgemahnt worden?

Folgender Fall: Ein Arbeitnehmer ist seit 15 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Da er mehr als neun Kollegen hat, findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Nun soll ihm gekündigt werden, da er ständig zu spät zur Arbeit kommt. Sind Abmahnungen zuvor erforderlich? Was meinen Sie? 
Ganz klar: JA!

Mit einer Abmahnung soll Arbeitnehmern deutlich gemacht werden, dass der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung beanstandet und im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis gefährdet ist.

Sie und Ihre Kollegen sollen also durch die Abmahnung zu einem vertragsgerechten Verhalten veranlasst werden.

Grundsätzlich gilt: Je schwerer die Verfehlung ist, desto weniger (oder sogar gar keine) Abmahnungen sind erforderlich.
In der Regel reichen 3 Abmahnungen aus.

Die Abmahnungen müssen aber, wenn sie eine Kündigung rechtfertigen sollen, gleichartiges Fehlverhalten betreffen. Ihr Arbeitgeber kann keine rechtmäßige Kündigung aussprechen, wenn Sie zum Beispiel 1 Abmahnung wegen Zuspätkommens, 1 Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das Rauchverbot und 1 Abmahnung wegen verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit erhalten haben.

Und vor dem Ausspruch der Kündigung ist zudem immer eine Interessenabwägung vorzunehmen:

Bei der Abwägung kann Ihr Arbeitgeber zum Beispiel Folgendes berücksichtigen:
•    Dauer der Betriebszugehörigkeit
•    Länge der Kündigungsfrist
•    Höhe des verursachten Schadens
•    Grad des Verschuldens
•    Wiederholungsgefahr
•    Erhaltung des Betriebsfriedens
•    Abschreckung für andere Mitarbeiter

Also: Falls der Arbeitgeber in dem obigen Fall eine Kündigung ausspricht, sollte sofort eine Klage eingereicht werden!

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