15.12.2011

Kündigung trotz Freistellung

Arbeitnehmer sollten aufpassen, wenn sie betriebsinterne Daten bei Ende des Arbeitsverhältnisses mitnehmen wollen. Was in der Praxis sicherlich häufiger geschieht, als es vielen Unternehmen lieb ist, kann zu ungeahnten Konsequenzen führen. So musste es auch ein Firmenkundenberater einer Bank erfahren.
 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer hatten sich auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und eine 7-monatige Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge geeinigt. Kurz vor Beginn der Freistellung übermittelte sich der Firmenkundenberater noch schnell 94 E-Mails mit einer Unzahl von Daten. Hierbei handelte es sich um höchst sensible Daten von Kunden, wie beispielsweise Kreditlinien, Risikoanalysen für diverse Unternehmen, Kreditverträge und Ähnliches.

Kurze Zeit später erfuhr die Bank davon und kündigte innerhalb der Freistellungszeit.

Und das zu Recht, wie das hessische Landesarbeitsgericht am 06.12.2011 mitteilte (Urteil vom 29.08.2011, Az.: 7 Sa 248/11). Der Firmenkundenberater hatte eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Zwar konnte keine Wiederholungsgefahr festgestellt werden aufgrund der Freistellung, das Vertrauensverhältnis war jedoch so schwer erschüttert, dass eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden durfte. Letztendlich hat das Fehlverhalten des Klägers ein nahezu gleich großes Gewicht wie eine strafbare Handlung zu Lasten des Arbeitgebers, befand das Landesarbeitsgericht.

Also: Finger weg von sensiblen Daten!

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