22.12.2010

Kündigung wegen Pommesverzehr unwirksam

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte aus der Kantine seines Arbeitgebers 2 Frikadellen sowie ein paar Pommes mitgehen lassen und vor den Augen seines Vorgesetzten verspeist. Der Arbeitnehmer weigerte sich dann anfänglich auch noch, auf Verlangen wegen dieses Vorfalls für ein Personalgespräch ins Büro zu kommen. Der Arbeitgeber entließ den Beschäftigten daraufhin fristlos.

Das Urteil: Der Arbeitnehmer kann auch hier auf eine langjährige, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit verweisen. Dies kann keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber hätte den Mitarbeiter zudem zuerst abmahnen müssen (LAG Hamm, 4.11.2010, 8 Sa 711/10).

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So schützen Sie die Daten vor Missbrauch

Auch Sie als Personalrat müssen erhobene Daten schützen und sichern. So sieht es auch der Gesetzgeber in der Anlage zu § 9 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Dort werden detailliert die technischen und organisatorischen... Mehr lesen

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 15

Irrtum: Keine Empfangsbestätigung = nicht zugegangen Heute werde ich Ihnen letztmalig die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden... Mehr lesen