Erinnern Sie sich noch an das Urteil des Chefarztes, dem wegen seiner zweiten Eheschließung gekündigt wurde? Nun hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 01.07.2010, Az.: 5 Sa 996/09, ein Urteil gefällt.
Das war geschehen: Der Arbeitnehmer und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahr 2005 getrennt. Nachdem die erste Ehe im März 2008 geschieden worden war, schloss der Arbeitnehmer im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend der ersten Ehe ein kirchliches, noch nicht abgeschlossenes Annullierungsverfahren ein. Das Problem: Der Arzt war Chefarzt eines Krankenhauses in einer kirchlichen Trägerschaft. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund gekündigt. Der mit dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen. Ich werde weiter berichten.
Eines verstehe ich in der Entscheidung allerdings nicht: Was wäre als milderes Mittel im Verhältnis zu einer Kündigung in Betracht gekommen? Eine Abmahnung? Die würde doch wohl letztendlich nichts bringen. Oder glaubt das LAG tatsächlich, dass sich der Arzt wieder hätte scheiden lassen von seiner zweiten Frau? Jedenfalls handelt es sich um ein rechtlich höchst interessantes Problem, in dem das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche und das deutsche Arbeitsrecht miteinander in Verbindung zu bringen ist. Was halten Sie von der Entscheidung?