08.12.2012

Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

Wer hätte das gedacht: Ein Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft hatte außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen. Soweit so unproblematisch. Das Entscheidende war aber, dass eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ein Verzicht auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen vorsah. Als Gegenleistungen hatten die Arbeitnehmer auf ihr Weihnachtsgeld verzichtet.  
Nun war das Krankenhaus der Auffassung, zur Abwendung einer drohenden Insolvenz außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aussprechen zu dürfen.

Gegen die Kündigungen klagten 6 Arbeitnehmer. Sowohl das erstinstanzliche Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben den Arbeitnehmern Recht gegeben (Urteil des LAG Düsseldorf vom 23.11.2011, Az.: 12 Sa 926/11).

Die Rechte der Beschäftigten aus der Dienstvereinbarung galten zumindest als Gesamtzusage individualvertraglich weiter. Also galt auch der Kündigungsverzicht. Selbst durch den Abschluss einer späteren Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans zwischen dem Krankenhaus und der Mitarbeitervertretung, konnte in die Rechte der Arbeitnehmer so nicht mehr eingegriffen werden. Darüber hinaus hätte das Krankenhaus wesentlich mehr zu den Voraussetzungen für die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung vortragen müssen. Ob das allerdings überhaupt ausgereicht hätte, blieb fraglich. Denn letztendlich war der Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart worden. Schon damals kannte das Krankenhaus also die wirtschaftliche Notlage.

Es zeigt sich wieder einmal, dass widersprüchliches Verhalten für einen Arbeitgeber vor den Gerichten meist mit einer Niederlage endet.

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