17.04.2009

Kündigungsschutz trotz Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses

„Stimmt es, dass ich nur dann Kündigungsschutz habe, wenn ich schon sechs Monate bei meinem Arbeitgeber beschäftigt bin? Und was ist, wenn das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit einmal kurz unterbrochen war?“ 
Hier spricht die Fragestellerin von dem sog. allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Das Gesetz gilt tatsächlich nur, wenn Sie länger als 6 Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind und mehr als 10 Arbeitnehmer dort tätig sind.

Mit den Unterbrechungen ist das so eine Sache: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Kürzere Unterbrechungen von bis zu ca. 2 Monaten sind auf jeden Fall unerheblich.

Denn es kann natürlich nicht sein, dass Ihr Arbeitgeber Sie fünf Monate beschäftigt, dann kündigt und sofort wieder einstellt. Das wäre eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Selbstverständlich hätten Sie in diesem Fall nach sechs Monaten Kündigungsschutz – mit oder ohne vorherige Unterbrechung!

Der allgemeine Kündigungsschutz bewirkt dann, dass Ihr Arbeitgeber einen Kündigungsgrund benötigt. Er kann dann nur noch personenbedingt, verhaltensbedingt, oder betriebsbedingt kündigen.

Lassen Sie den Kündigungsgrund auf jeden Fall durch ein Arbeitsgericht mittels Erhebung einer Klage überprüfen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
So bereiten Sie Kollegen auf eine Güteverhandlung richtig vor

Die Güteverhandlung im Arbeitsgerichtsverfahren wird häufig unterschätzt. Auch dieser Termin sollte bestmöglich vorbereitet sein. Schließlich endet eine Vielzahl von Prozessen bereits in diesem Termin. Für den Anwalt ist das... Mehr lesen

23.10.2017
PSA: Das steht Ihnen zu! – Muster-Betriebsvereinbarung

Es gibt Tätigkeiten, die so gefährlich sind, dass Arbeitnehmer sie nur mit einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausführen dürfen. Denken Sie etwa an Tätigkeiten, bei denen Ihre Kollegen einem hohen Lärmpegel... Mehr lesen