Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben vor dem Arbeitsgericht gewonnen und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet worden, Sie wieder einzustellen. Er denkt jedoch gar nicht daran und unternimmt zunächst einmal gar nichts. Außerdem überweist er Ihnen Ihren Lohn nicht. Was sollten Sie nun tun? Wie gehen Sie vor?
Zunächst einmal hat Ihr Recht auf Wiedereinstellung nichts mit dem Lohn zu tun. Natürlich haben Sie einen Anspruch auf den Lohn. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen den Lohn auch zahlen. Wollen Sie Ihren Lohn jedoch durch einen Gerichtsvollzieher eintreiben lassen, müssen Sie erst wieder zum Arbeitsgericht und ein Urteil erwirken. Nur dann können Sie die Forderung vollstrecken.
Das alles hat aber nichts mit Ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung und Ihrem Recht zur Arbeitsaufnahme zu tun. Der Arbeitgeber muss Sie natürlich beschäftigen. Viele Arbeitnehmer stehen in Ihrem Fall natürlich auf den Standpunkt, dass sie zunächst erstmal nichts machen. Fordert Ihr Arbeitgeber Sie nicht auf, zur Arbeit zu erscheinen, hat er Ihnen weiter Ihren Lohn zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn Sie nicht arbeiten. Er befindet sich im Annahmeverzug.
Wichtig: Ist Ihr Arbeitgeber mit 2 Bruttomonatslöhnen in Rückstand, haben Sie auch das Recht, Ihre Arbeitsleistung zu verweigern. Schließlich müssen Sie nicht „umsonst“ arbeiten. Machen Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und schreiben Sie Ihrem Arbeitgeber das. Gleichzeitig sollten Sie in diesem Fall das Geld einklagen. Dieses ist auch im Wege einer einstweiligen Verfügung, also in einem Schnellverfahren, möglich. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie dringend auf das Geld zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts angewiesen sind.