19.10.2009

Leiharbeit und Kündigung

Arbeitgeber müssen zunächst Leiharbeitnehmer abbauen, bevor sie eigene Mitarbeiter kündigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08.

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war als Fahrer bei einem Entsorgungsunternehmen beschäftigt, bis er eine betriebsbedingte Kündigung erhielt. Gegen die Kündigung klagte er. Er berief sich darauf, dass das Entsorgungsunternehmen täglich mindestens 1 Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung als Fahrer beschäftigte. Deshalb sei seine Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn an Stelle des Leiharbeitnehmers dauerhaft weiterbeschäftigen könnte.
 
Das Entsorgungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Leiharbeitsplätzen nicht um Dauerarbeitsplätze handele. Vielmehr sei der Krankenstand hoch und deshalb müsse Mehrbedarf durch Leiharbeitnehmer gedeckt werden.

Anders das LAG: Die Kündigung ist unwirksam. Beschäftigt ein Unternehmen dauerhaft Leiharbeitnehmer, verringert sich dadurch weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge. Es ist lediglich der Bedarf an eigenen Mitarbeitern gesunken. Das Unternehmen beweist damit, dass die Anzahl der benötigten Arbeitsplätze auf Dauer höher ist als die, die es für seine eigenen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

Letztendlich wurde Personalbedarf durch den Leiharbeitnehmer dokumentiert. Damit entfällt aber ein dringendes betriebliches Erfordernis, einem eigenen Arbeitnehmer  zu kündigen. Arbeitsplätze, die von Leiharbeitnehmer belegt sind, sind nach Ansicht das LAG als „frei“ anzusehen.

Also: Wenn in Ihrem Unternehmen noch Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, haben Sie gute Chance gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Sicherungsmaßnahmen für den Erhalt der Arbeitsplätze

Viele Arbeitgeber setzen zurzeit auf einen Sparkurs. Und zwar auch im Hinblick auf die Personalkosten. Bei einigen werden zunächst nur die Neueinstellungen gestrichen. Andere bitten die Arbeitnehmer, übrig gebliebenen Urlaub... Mehr lesen

23.10.2017
Die Beleidigung „Arschloch“ ist ein Kündigungsgrund – aber nicht immer…

„Ihr seid alle Arschlöcher“, hat Sarrazin 2003 zu Studenten gesagt, die sein Büro besetzten. Nun hat Herr Sarrazin seinen Job wegen anderer Äußerungen bei der Deutschen Bundesbank verloren – und dafür offenbar Geld... Mehr lesen