Arbeitgeber müssen zunächst Leiharbeitnehmer abbauen, bevor sie eigene Mitarbeiter kündigen. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 03.03.2009, Az.: 12 Sa 2468/08.
Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war als Fahrer bei einem Entsorgungsunternehmen beschäftigt, bis er eine betriebsbedingte Kündigung erhielt. Gegen die Kündigung klagte er. Er berief sich darauf, dass das Entsorgungsunternehmen täglich mindestens 1 Leiharbeitnehmer zur Krankheitsvertretung als Fahrer beschäftigte. Deshalb sei seine Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber ihn an Stelle des Leiharbeitnehmers dauerhaft weiterbeschäftigen könnte.
Das Entsorgungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Leiharbeitsplätzen nicht um Dauerarbeitsplätze handele. Vielmehr sei der Krankenstand hoch und deshalb müsse Mehrbedarf durch Leiharbeitnehmer gedeckt werden.
Anders das LAG: Die Kündigung ist unwirksam. Beschäftigt ein Unternehmen dauerhaft Leiharbeitnehmer, verringert sich dadurch weder die Anzahl der Arbeitsplätze noch die Arbeitsmenge. Es ist lediglich der Bedarf an eigenen Mitarbeitern gesunken. Das Unternehmen beweist damit, dass die Anzahl der benötigten Arbeitsplätze auf Dauer höher ist als die, die es für seine eigenen Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.
Letztendlich wurde Personalbedarf durch den Leiharbeitnehmer dokumentiert. Damit entfällt aber ein dringendes betriebliches Erfordernis, einem eigenen Arbeitnehmer zu kündigen. Arbeitsplätze, die von Leiharbeitnehmer belegt sind, sind nach Ansicht das LAG als „frei“ anzusehen.
Also: Wenn in Ihrem Unternehmen noch Leiharbeitnehmer beschäftigt sind, haben Sie gute Chance gegen eine betriebsbedingte Kündigung vorzugehen.