06.05.2010

Logopäde darf wegen sexuellen Missbrauchs nicht mehr arbeiten

Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Berufsverbot ausgesprochen. Mit Urteil vom 28.04.2010, Az.: 3 C 22.09, hat es entschieden, dass ein Logopäde nicht weiter arbeiten darf.

Das war geschehen: Ein Logopäde wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer 5-jährigen Patientin in seinen Praxisräumen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Deshalb widerrief die zuständige Behörde die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopäde“. Grund war die „Unzuverlässigkeit“ des Logopäden.

 
In der Berufungsinstanz hatte der Logopäde sogar noch teilweise Erfolg. Dieses Gericht hob den Widerruf hinsichtlich der Behandlung männlicher Patienten auf. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reiche es aus, wenn der Logopäde lediglich weibliche Patienten nicht mehr behandeln dürfe.

Zum Glück hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil geändert und insgesamt den Widerruf der Berufserlaubnis bestätigt. Die erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Ein Logopäde muss seine Berufspflichten gegenüber allen Patienten beachten, egal, ob sie männlich oder weiblich sind. Er habe durch den sexuellen Missbrauch eines ihm für eine Heilbehandlung anvertrauten 5-jährigen Kindes gegen elementare Berufspflichten verstoßen. Auch eine Rückfallgefahr sei durch ein psychiatrisches Gutachten belegt. Dass eine geringe Gefahr gegenüber männlichen Patienten ausgeht, konnte die Entscheidung nicht ändern.

Fazit: Richtig! Unsere Kinder müssen geschützt werden.

P.s.: Zum 01.05.2010 wurde genau aus diesem Grund das Führungszeugnis erweitert. Alle sexualstrafrechtlichen Verurteilungen auch im niedrigeren Strafbereich sollen künftig in ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden. Dieses erweiterte Führungszeugnis kann für alle Tätigkeiten verlangt werden, bei denen Arbeitnehmer Kontakt zu Kindern und Jugendlichen haben.

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