21.01.2010

Neue Berechnung der Kündigungsfristen – Zeiten vor dem 25. Lebensjahr müssen berücksichtigt werden

Endlich hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) ein Machtwort gesprochen. Am 19.01.2010 veröffentlichte er eine Pressemitteilung zu dem Aktenzeichen C-555/07. Jetzt ist endlich Schluss mit der Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer. Auch Ihr Arbeitsvertrag kann betroffen sein. 

Der Ausgangsfall: Eine Arbeitnehmerin war seit ihrem 18. Lebensjahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt. 10 Jahre später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 1 Monat. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin.

So steht es bisher im Gesetz

  • wenn es 2 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • wenn es 5 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Kalendermonats
  • wenn es 8 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats und
  • wenn es 10 Jahre bestanden hat mit einer Frist von 4 Monaten zum Ende eines Kalendermonats usw.
Jetzt das Wichtigste im alten Gesetz: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Hier war die Arbeitnehmerin der Meinung, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Und der EuGH hat ihr Recht gegeben. Die Regelung verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Wenn vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt werden, werden in jungen Jahren in einem Betrieb eingetretene Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt.

Die deutschen Gerichte müssen nunmehr diese Regelung unangewendet lassen.

Wichtig: Dies gilt aber nicht nur für die Gerichte. Auch wenn diese Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag besteht, der für Sie Anwendung findet, darf sie nicht mehr angewendet werden. Darauf weist der EuGH ausdrücklich hin!

Fazit: Ein gutes Urteil für jüngere Arbeitnehmer. Mal ehrlich: Es kann doch auch nicht sein, dass wie in dem entschiedenen Fall eine Arbeitnehmerin seit 10 Jahren beschäftigt ist und dann nur eine 1-monatige Kündigungsfrist hat.

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