04.03.2010

Prozesskostenhilfe und Altersdiskriminierung

Falls Sie sich keinen Anwalt leisten können und Ihnen die Gerichtskosten zu hoch sind, kann Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag bei Gericht stellen. Dies übernimmt im Regelfall Ihr Rechtsanwalt. Zeitgleich mit dem Antrag sollten Sie bereits eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen. Dann kann das Gericht ausrechnen, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht oder nicht.

Gleichzeitig prüft das Gericht, ob Ihre Angelegenheit Erfolgsaussichten hat. Ohne Erfolgsaussichten gibt es nämlich keine Prozesskostenhilfe. 

So war es auch einem 61-jährigen vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln geschehen (Beschluss vom 10.02.2010, Az.: 5 Ta 408/09): Der Arbeitnehmer hatte sich um eine Stelle als Vertriebsleiter mit 15 unterstellten Mitarbeitern beworben. Nach der Stellenanzeige war bereits eine Erfahrung in ähnlicher Position gefordert.


Der 61-fährige Bewerber behauptete, die Personalleiterin habe ihm in einem Gespräch erklärt, er sei zu alt und passe nicht in das Vertriebsteam. Deshalb verlangte er nun Schadenersatz.

Das LAG hat die Gewährung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. Der Bewerber war offensichtlich ungeeignet. Er war zuvor als Selbständiger ohne Personalverantwortung tätig und hatte also keine – wie gefordert – ähnliche Position zuvor bekleidet.

Und jetzt das Beste zum Schluss: Er kam unangemeldet zu dem künftigen Arbeitgeber und behauptete, dass er der bestqualifizierteste Bewerber sei. Das Gericht sagte, dass nach einer solchen Provokation und Selbstüberschätzung die Firma den Schluss auf die fehlende Eignung hätte ziehen können.

Das hat gesessen!

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