15.04.2010

Rauswurf bei Kindesmissbrauch

Kindesmissbrauch ist nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen. Es rechtfertigt in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehalts. So hat es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Fall eines Justizbeamten entschieden (Urteil vom 25.03.2010, Az.: 2 C 83.08). 
Beamte haben eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Staat zu erfüllen. Deshalb sind einige Bürgerrechte, wie beispielsweise das Streikrecht, eingeschränkt. Sogar das Recht auf freie Meinungsäußerung ist für Beamte im Dienst nicht völlig gegeben.

Verstöße gegen die Beamtenpflicht werden gerichtlich im Disziplinarverfahren vor den Verwaltungsgerichten geahndet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Fall entschieden, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes ein besonders schwerer Eingriff in die Menschenwürde und die Persönlichkeitsrechte ist. Er greift in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten belastet das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums. Dies ist unzumutbar.

Natürlich ist auch hier eine Einzelfallabwägung erforderlich. Da die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten nicht vorgenommen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Fazit: Deutlich hat das Bundesverwaltungsgericht gesagt, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ein besonders schweres Dienstvergehen darstellt.

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