20.11.2010

Rauswurf wegen Kinderpornos

Erst gestern hatte ich Ihnen von der Strafvollzugsbeamtin berichtet, die aus dem Dienst entfernt wurde. Ähnlich kann es Lehrern gehen, die pornographische Darstellungen von Kindern besitzen.

Der Fall:
Ein Lehrer ist im Jahr 1968 geboren, verheiratet und Vater zweier Kinder. Disziplinarisch ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

 
Dann kam es zu einer Strafanzeige durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft. Im Zuge von Ermittlungen von Kinderpornographie wurde festgestellt, dass der von seiner Ehefrau getrennt lebende Lehrer im Internet zweimal auf einige kinderpornographische Seiten zugegriffen hatte. Aus diesem Grund wurde die Wohnung des Lehrers durchsucht und PCs sichergestellt.

Im Anschluss an die Durchsuchung war der Lehrer bereit, auszusagen: Aufgrund eines Alkoholproblems habe er immer wieder Internetseiten mit pornographischen Inhalten aufgesucht und heruntergeladen. Dabei soll er auch in Kontakt zu kinderpornographischen Inhalten gekommen sein.

Die Polizei fand dann auch auf dem PC eine Vielzahl von Bilddateien, die sie wieder herstellen konnte. Der Lehrer wurde zu einer Geldstrafe in Höhe von 9.000 € verurteilt.

Im Anschluss daran leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten vorläufig vom Dienst. Weiterhin legte er eine Disziplinarklage auf Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ein.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Trier entschied (Az.: 3 K 390/09 TR). Ein Lehrer, der sich kinderpornographisches Material verschafft oder besitzt, regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen. Ausnahmen würden nur in minderschweren Fällen oder beim Vorliegen besonderer Minderungsgründe in Betracht kommen.

Wie sehen Sie das? Ist das Urteil richtig, oder haben die Richter zu scharf geurteilt?

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