04.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 1

Irrtum: Jede Kündigung muss eine Begründung enthalten.

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Häufig sind Arbeitnehmer zornig genug darüber, dass sie eine Kündigung erhalten haben. Das ganze wäre allerdings nicht so schlimm, wenn die Kündigung wenigstens eine Begründung enthielte. Schließlich möchte ein Arbeitnehmer wissen, weshalb ihm gekündigt wurde. 
Eine gesetzliche Verpflichtung dazu hat der Arbeitgeber aber nicht. Für eine Kündigung reicht einfach nur folgender Satz aus:

„Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis.“

Nicht mal die Angabe eines Beendigungsdatums ist erforderlich. Nur unterschrieben muss die Kündigung sein.

Aus Sicht des Arbeitgebers ist es häufig sogar unklug, eine Begründung in die Kündigung aufzunehmen. Damit bindet er sich nämlich an diesen Grund und kann weitere Gründe in einem möglichen Prozess später nicht mehr verwenden. Das ist oftmals genau das Argument, weshalb Arbeitgeber in ihre Kündigungen häufig keinen Grund schreiben. Vielmehr ist es sogar so, dass die Kündigungen, die einen Grund erhalten, häufig angreifbar und nicht ordnungsgemäß sind.

Aber: Haben Sie eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erhalten, muss Ihnen auf Ihr Verlangen Ihr Arbeitgeber den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. So steht es in § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.

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