05.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 3

Irrtum: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Noch immer hält sich hartnäckig das Gerücht, dass Kündigungen mündlich ausgesprochen werden können. Das geht nicht!  
Ausdrücklich ist es in § 623 BGB festgeschrieben: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Dies bedeutet, dass weder Sie noch Ihr Arbeitgeber mündlich kündigen können. Selbst wenn Sie nach einer Auseinandersetzung Ihrem Arbeitgeber gesagt haben „ich kündige und komme nie wieder“, liegt darin gerade keine Kündigung. Das Schriftformerfordernis ist aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes aufgenommen worden, damit Sie vor voreiligen Reaktionen geschützt werden. Natürlich sollten Sie mit solchen Äußerungen vorsichtig sein, es könnte eine beharrliche Arbeitsverweigerung darstellen und dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund liefern.

Fazit: Kündigungen müssen stets schriftlich erfolgen. Schriftlich bedeutet, dass Sie auch eigenhändig unterschrieben sein müssen.

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