14.03.2011

Rückfall eines Alkoholikers – Kündigung möglich

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat sich mit dem Rückfall eines Alkoholikers beschäftigt (Urteil vom 26.10.2010, Az.: 17 Sa 540/10).

Ein Arbeitnehmer war in einer Fachklinik für suchtkranke Patienten beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten ergotherapeutische Maßnahmen. Bereits bei Einstellung war dem Arbeitgeber bekannt, dass es sich bei dem Arbeitnehmer um einen Alkoholiker handelt. Die Einstellung erfolgte unter der Annahme, dass der Arbeitnehmer „trocken“ sei.  
Das war aber offensichtlich nicht so, da der Arbeitnehmer im Jahr 2006 einen Rückfall erlitt. Am 20.12.2006 wurde Alkoholgeruch bei ihm festgestellt und er erhielt nach Feststellung der Atemalkoholkonzentration von 0,76 Promille eine Abmahnung. Das gleiche wiederholte sich dann im Februar 2007 nochmals. Dann begann der Arbeitnehmer eine stationäre Entwöhnungsbehandlung und nahm im Anschluss seinen Dienst wieder auf. Im August 2007 war es dann soweit: Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,3 Promille.

Daraufhin riss dem Arbeitgeber der Geduldsfaden und er kündigte außerordentliche fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht.

Gegen diese Kündigung legte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage ein – und gewann!

Die fristlose Kündigung ist unwirksam, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für eine Kündigung wegen einer Alkoholabhängigkeit grundsätzlich die für eine krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätze zu beachten sind. Die 3 Stufen der krankheitsbedingten Kündigung, nämlich negative Prognose, erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen und die Interessenabwägung, konnten von der Arbeitgeberin nicht erklommen werden.

Gleiches gilt auch für die hilfsweise fristgerechte Kündigung. Erhebliche Kurzerkrankungen in der Vergangenheit lagen nicht vor und auch in der Zukunft ist nicht mit erheblichen Kurzerkrankungen zu rechnen.

Auch die Interessenabwägung geht zu Lasten des Arbeitgebers. Insbesondere seine lange Beschäftigungszeit seit 1997 und sein Lebensalter sprachen für den Arbeitnehmer.

Also:
Es bleibt dabei, dass krankheitsbedingte Kündigungen nur ausgesprochen schwer für den Arbeitgeber vor Gericht zu gewinnen sind. Erhalten Sie eine krankheitsbedingte Kündigung oder eine Kündigung wegen einer Alkoholsucht, sollten Sie auf jeden fall dagegen vorgehen!

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