Frage: „Ich habe eine rückwirkende Kündigung erhalten. Geht das überhaupt? Nachdem ich in diesem Jahr bereits letzte Woche gearbeitet habe, hat mir mein Chef eine Kündigung zum 31.12.2009 in die Hand gedrückt. Ich bin zwar noch in der Probezeit, eine fristlose Kündigung ist meines Erachtens aber rückwirkend nicht möglich.“
Antwort: Da haben Sie Recht! Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 2 Wochen. Ein genauer Kündigungstermin, also beispielsweise zum Ende des Monats, ist nicht erforderlich. Diese 2-Wochen-Frist kann allerdings durch einen Tarifvertrag noch abgekürzt werden.
Beispiel für eine Probezeitkündigung: Haben Sie heute am 11.01.2010 die Kündigung erhalten, wird diese nach dem Gesetz zum 25.01.2010 wirksam. Bis zu diesem Tag müssen Sie auch noch arbeiten und Ihr Geld erhalten.Lassen Sie sich auch nicht auf den rückwirkenden Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein. Sie haben bereits im Januar gearbeitet und Ihnen steht Geld zu!
Achtung: Passen Sie auf! Unter Umständen will Ihr Arbeitgeber behaupten, er hätte Ihnen die Kündigung bereits am 31.12.2009 überreicht. Auf jeden Fall sollten Sie deshalb kurzfristig mit ihm sprechen und wenn das nichts hilft, eine Klage gegen die Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen.