Der Fall:
Ein Spanier war seit 1978 als Produktionshelfer beschäftigt. 2001 hatte er dann eine Stelle akzeptiert, die auch Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift erforderte.
Der Spanier absolvierte daraufhin einen Deutschkurs;
Folgekurse lehnte er aber ab. Später zeigte sich, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Deshalb forderte ihn der Arbeitgeber auf, seine Deutschkenntnisse spürbar zu verbessern.
Eine spätere erneute Aufforderung verband der Arbeitgeber mit dem Hinweis, dass der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er seine Kenntnisse nicht nachweisen kann. Der Beschäftigte reagierte aber nicht und die Kündigung folgte. Hiergegen klagte der Spanier – er fühlte sich wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
Das Urteil:
Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Es liegt keine Diskriminierung vor. Der Arbeitgeber darf für die Tätigkeit ausreichende Deutschkenntnisse verlangen, vor allem auch, weil der Mitarbeiter ausreichend Gelegenheit zum Spracherwerb hatte (BAG, 28.1.2010, 2 AZR 764/08).