19.04.2010

Schlechte Leistungen – Kündigung trotzdem unwirksam

Trotz schlechter Leistungen darf man Ihnen nicht ohne weiteres kündigen. So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einem Urteil vom 20.11.2009, Az.: 10 Sa 857/09, entschieden.

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war seit 1998 bei einem Pharmaunternehmen beschäftigt. Seine Aufgaben bestanden darin, als Einrichter in der Verpackungsabteilung zu arbeiten. Ab Juli 2006 mahnte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer insgesamt viermal wegen diverser Fehler und Unaufmerksamkeiten bei der Arbeit ab. Im August 2008 kündigte sie ihm ordentlich verhaltensbedingt wegen wiederholter Schlechtleistungen.  
Gegen die Kündigung legte der Arbeitnehmer innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage ein. Er bestritt einen Teil der Vorwürfe. Im Übrigen sei es so, dass auch seinen Kollegen ähnliche Fehler unterlaufen seien, und er keineswegs eine höhere Fehlerquote aufweise als andere Mitarbeiter. Die Klage hat er gewonnen – sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG -.

Das LAG sagte, dass grundsätzlich eine Kündigung gerechtfertigt wäre, wenn eine auf Pflichtverletzung beruhende Schlechtleistung durch Arbeitnehmer vorliege. Ob eine solche Schlechtleistung vorliegt, beurteilt sich aber nach dem

  • vom Arbeitgeber festzulegenden Arbeitsinhalts und
  • nach dem persönlichen subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers.

Dabei kommt es auf eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast an. Der Arbeitgeber muss neben der Fehlerquote weitere Umstände wie Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung darlegen. Dies hat die Arbeitgeberin hier nicht getan. Insbesondere fehlte ein konkreter Sachvortrag dazu, dass der Arbeitnehmer längerfristig die durchschnittliche Fehlerhaftigkeit aller mit ihm vergleichbaren Mitarbeitern erheblich überschritten hat.

Fazit: Schlechte Leistungen können eine Kündigung rechtfertigen. Das geht aber nur, wenn Sie als Arbeitnehmer Ihre persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausgeschöpft haben. Sie sollen das tun, was von Ihnen verlangt wird aber nur so gut, wenn Sie es persönlich schaffen. Ein richtiges Urteil!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Arbeitsvertrag und Wochenendarbeit

Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich. Das sage ich auch immer wieder meinen Mandanten. Eine Arbeitnehmerin hat folgendes Problem: Sie hat eine E-Mail von Ihrem Chef erhalten. Hierin steht, dass sie am kommenden Samstag für... Mehr lesen

23.10.2017
Grenzüberschreitung: Belästigung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts

Die Belästigung aufgrund des Geschlechts – also weil jemand Frau oder Mann ist – ist ein noch wenig behandeltes Thema. Trotzdem: Eine Belästigung ist der unmittelbaren Diskriminierung recht ähnlich. Wo die Unterschiede... Mehr lesen