09.06.2010

Schweißgeruch als Kündigungsgrund?

Der Fall: Die Stadt Köln hatte einem Architekten innerhalb der Probezeit gekündigt. Die Begründung hatte es in sich: Er sei durch sein „ungepflegtes Erscheinungsbild, insbesondere durch starken Schweißgeruch und unsaubere Hände, aufgefallen“. So stand es in dem Kündigungsschreiben. Der Architekt hielt dies für total abwegig bzw. entschuldbar und somit nicht für kündigungsrelevant: In Köln sei es im vergangenen Sommer häufig über 35 Grad heiß gewesen und im Büro habe es keine Klimaanlage gegeben. Der Architekt sei zudem viel auf Ortsterminen beim Bauherrn unterwegs gewesen. Dabei habe er geschwitzt – wie jeder andere auch. Er klagte deshalb.

Das Urteil:
Der Mitarbeiter verlor aber. Die Richter führten hier aus: In der Probezeit ist eine Kündigung erleichtert möglich. Allerdings kann auch hier die Kündigung nichtig sein, wenn sie mit besonders verwerflichen Begleitumständen versehen ist. Genau das machte der Arbeitnehmer hier geltend. Die Richter hielten den Vorwurf von Schweißgeruch und unsauberen Hände aber nicht für verwerflich. Die Kündigung war deshalb wirksam (ArbG Köln 25.3.2010, 4 Ca10458/09).

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