„Lieber Herr Schrader, ich bin schwerbehindert mit einem anerkannten Grad von 50 %. Nun hat mich der Betriebsrat an die Seite genommen und mir mitgeteilt, dass ich mit einer Kündigung rechnen muss. Mein Arbeitgeber weiß auch, dass ich schwerbehindert bin. Kann er mir einfach kündigen? Ich habe doch Kündigungsschutz. Wie läuft das Verfahren genau ab?“
Rechtsanwalt Schrader: Da kann ich Sie zunächst beruhigen. Natürlich haben Sie ab einem Grad der Behinderung von 50 % besonderen Kündigungsschutz.
Das bedeutet, dass Ihr Arbeitgeber zunächst Ihr örtliches Integrationsamt um Zustimmung zur Kündigung bitten muss. Früher hießen die Integrationsämter übrigens Hauptfürsorgeämter. Das Integrationsamt wird Ihnen zunächst den Antrag Ihres Arbeitgebers zusenden mit der Bitte um Stellungnahme. Dann wird es im Regelfall in den Räumen des Arbeitgebers eine Verhandlung anberaumen. Dazu werden der Arbeitgeber, Sie, der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung geladen. Die Verhandlung führt das Integrationsamt. Es ist quasi nur Gast bei dem Arbeitsgeber.
Das Integrationsamt hat hier die Aufgabe zu überprüfen, ob Sie als Schwerbehinderter benachteiligt werden. Außerdem wird es gegebenenfalls als Alternativen vorschlagen, wie die Kündigung vermieden werden kann.
Achtung: Das Integrationsamt prüft natürlich nicht so genau die Kündigung wie das Arbeitsgericht. Letztendlich soll (nur) sicher gestellt sein, dass Sie nicht wegen Ihrer Schwerbehinderung benachteiligt werden. Sollte das Integrationsamt der Kündigung zustimmen, können Sie trotzdem noch allerbeste Chancen in einem Kündigungsschutzprozess haben. Am besten ist es, Sie lassen sich gleich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in beiden Verfahren vertreten, also sowohl vor dem Integrationsamt als auch später vor dem Arbeitsgericht.