17.01.2010

Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

In diesem Jahr ist es wieder so weit: Die regelmäßigen Betriebsratswahlen stehen an und sie beginnen damit, dass ein Wahlvorstand gebildet wird. Spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats wird ein Wahlvorstand bestellt. Dieser besteht aus 3 Wahlberechtigten. Der Betriebsrat kann die Wahl der Vorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.  

Gehören Sie zu dem Wahlvorstand, haben Sie einen Sonderkündigungsschutz. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch im März 2009 entschieden (Urteil vom 12.03.2009, Az.: 2 AZR 47/08).

Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war in einer Wohneinrichtung tätig. Die Arbeitgeberin war Trägerin für Wohneinrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen. Sodann gehörte die Arbeitnehmerin dem Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats an und war zudem auch Wahlbewerberin.

Dann entschließ sich die Arbeitgeberin, die Wohneinrichtung zu schließen und sprach der Klägerin eine Änderungskündigung aus. Sie bot ihr an, 46 % der tariflichen Arbeitszeit mit entsprechend reduzierter Vergütung zu arbeiten. Die Arbeitnehmerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob aber gleichzeitig Änderungsschutzklage. Sie behauptete, die Arbeitgeberin könne sie in einer anderen Wohneinrichtung auf einer gleichwertigen und mit ihrer bisherigen Arbeitszeit entsprechenden Position weiter beschäftigen. Die Arbeitgeberin sah allerdings keine Notwendigkeit, einen anderen Arbeitsplatz für die Klägerin frei zu kündigen. Eine solche Verpflichtung bestehe nach ihrer Sicht für Wahlbewerber nicht.

Das sah das BAG anders. Die Kündigung war unwirksam, da es nach § 15 Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht möglich ist, Wahlbewerbern ordentlich zu kündigen. Auch bei Schließung einer Betriebsabteilung ist dieses nicht ohne Weiteres möglich. Das Gesetz verpflichtet die Arbeitgeberin, ihre Arbeitnehmerin auf einer gleichwertigen Position in einer anderen Betriebsabteilung zu übernehmen. Im Zweifelsfall ist ein Arbeitsplatz für die Wahlbewerberin frei zu kündigen.

Fazit: Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, unzulässig. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund für den Arbeitgeber möglich.

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