13.09.2010

Stationärer Drogenentzug – Kündigungsgrund?

Ein verzweifelter Vater rief mich an, der einen Sohn mit Drogenproblemen hat. Der Sohn arbeitet bei einem großen Arbeitgeber mit mehr als 100 Beschäftigten. Nun hat der Vater endlich für seinen Sohn einen Platz für einen Drogenentzug in einer stationären Einrichtung gefunden und hat beim Arbeitgeber angefragt, ob der Sohn diesen Entzug durchführen dürfe. Die prompte Antwort des Personalleiters war: Wenn er unentschuldigt fehlt, erhält er die Kündigung! 

Was ist nun zu tun? In diesem Fall empfehle ich, den Arbeitgeber nochmals schriftlich auf die Problematik hinzuweisen. Besteht neben dem Entzug eine Arbeitsunfähigkeit, sollte diese dringend durch einen Arzt bestätigt werden. Aber auch ohne Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freizustellen. Dieses ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Zwar handelt es sich nicht um eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme, wie es das Entgeltfortzahlungsgesetz vorsieht, gleichwohl ist die Maßnahme besonders wichtig für den jungen Arbeitnehmer. Einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung wird er allerdings nicht haben. Das würde sich allenfalls aus § 616 BGB ergeben. Dafür muss er für einen in seiner Person liegenden und ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sein. Außerdem darf es sich nicht um eine erhebliche Fehlzeit handeln. Bei einer längerfristigen Therapiemaßnahme dürfte zum einen Letzteres der Fall sein und zum anderen ist die Frage, inwieweit diese Arbeitsversäumnis schuldlos ist.

Fazit: Der drogensüchtige Sohn hat einen Anspruch auf eine Freistellung für die stationäre Drogenentzugsmaßnahme. Aus diesem Grund darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Sonn- und Feiertagsarbeit: Hier bestimmen Sie mit

BAG: Direktionsrecht sichert Arbeitgeber ab Hier zunächst der Fall, mit dem das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers gestärkt hat: Ein Arbeitnehmer war seit 1977 in seiner Firma beschäftigt, laut... Mehr lesen

23.10.2017
So sorgen Sie für klare Regelungen zum Thema BYOD

BYOD steht für „Bring your own Device“. Dabei geht es um die Nutzung privater Geräte wie Notebooks, Tablet-Computer und Smartphones für dienstliche Zwecke. Viele Arbeitgeber sehen darin erhebliche Vorteile. Mit einem... Mehr lesen